agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

RÜSTA Fördertechnik Inh. Maria Franke

Lütke Haar 8, 59602 Rüthen
gültig ab dem 01.01.2023

 

I. Vertragsabschluss

1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Angebote und Aufträge. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung erkennt der Besteller nochmals unsere Bedingungen als alleinverbindlich an.

 

2. In unseren Angeboten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten, etc. enthaltene Angaben sind unverbindlich und freibleibend. Ebenso sind die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich durch Genehmigung des Bestellers verbindlich wurden. An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung eines Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabsprachen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

II. Preise und Zahlung

1. Alle Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, ohne Versicherung und ohne Montage, sowie jeweils zuzüglich der am Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2. Wir sind an Angebotspreise, die nicht Festpreis sind, nur für einen Zeitraum von einen Monat nach Vertragsabschluss gebunden.

 

3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluß der Arbeiten vereinbart wurden.

 

4. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

 

5. Alle Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

III. Zahlung und Verrechnung

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist bei Aufträgen über 10.000,00 € die Zahlung bar, ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstelle wie folgt zu leisten:

40% Anzahlung nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung

50% bei Meldung der Versandbereitschaft

10% 21 Tage netto nach Lieferung

 

Bei Aufträgen unter 10.000,00 € ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse fällig. Montageabrechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar.

 

2. Akzepte und Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind dann ebenfalls berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wir können dann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und die Rückgabe verlangen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

 

4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

5. All diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Hohe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der Anzahlung gemäß Ziffer III.1.

 

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Eigenabholung die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Pandemien etc. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

 

4. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. X ausgeschlossen

 

5. Werden Versand oder Montage auf Wunsch des Abnehmers verzögert, sind wir berechtigt, dem Abnehmer nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

 

Wir sind berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss von Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht Abhilfe, so können wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.

 

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert oder weiterverarbeitet, wozu er nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, so tritt der Besteller schon jetzt, ohne dass es noch einer späteren Erklärung bedarf, seine Kauf- bzw. Werklohnforderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

2. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache wird die neue Sache unser Eigentum. Wird Vorbehaltsware mit Ware verbunden, die nicht in unserem Eigentum steht, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Warenwerte.

 

3. Bei Einbau von Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

VI. Montagen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Montagen, deren Vergütung gegen besondere Berechnung entsprechend unseren Montagesätzen erfolgt. Hierzu erforderliche Hilfskräfte und Geräte sind vom Besteller kostenlos nach Absprache zu stellen.

 

VII. Gefahrenübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch, wenn wir die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung der Ware übernommen haben.

 

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware versandbereit gemacht wurde. Auf Verlangen sind wir jedoch verpflichtet, die Ware auf Kosten des Abnehmers zu versichern.

 

3. Eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene förmliche Abnahme des Gegenstandes findet an einem von uns hierfür zu bestimmenden Tag statt. Der Gegenstand gilt, ohne dass es einer ausdrücklichen Abnahme bedarf, spätestens mit seiner Inbetriebnahme als abgenommen, unbeschadet der Rechte des Bestellers aus Abschnitt VIII.

 

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab Auslieferung am Bestimmungsort. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, bei Auslieferung noch nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird die von uns gelieferte Anlage im Mehrschichtbetrieb gefahren, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 3 Monate.

 

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen muss der Besteller unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Auslieferung, schriftlich anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung entbunden.

 

3. Mangelhafte Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl entweder instand Zusetzen oder neu zu liefern soweit sie innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.

 

5. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs-sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Verstandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

 

7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

 

8. Von jeder Gewährleistung  sind  ausgeschlossen: Fehler, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, die durch den Besteller oder Dritte verursacht wurden. Schäden durch höhere Gewalt sowie natürliche Abnutzung, Verschleiß bei Überbeanspruchung, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung sowie Schäden durch mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, außergewöhnliche mechanische, chemische, elektrische oder atmosphärische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

 

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.

 

X. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Rüthen. Wir können den Besteller aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Share by: